Prüfungsunfähigkeit

Bei Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde ist zur Vermeidung der Rechtsfolge, dass die Aufsichtsarbeit als mit ”ungenügend” bewertet, die Verhinderung dem GJPA und dem KG (Referendarabteilung) unverzüglich anzuzeigen und der Hinderungsgrund nachzuweisen.

Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, § 28 Abs. 2 Satz 6 iVm. § 7 Abs. 3 Satz 2 JAO 2003.

Wichtig
Bitte sucht den für Euren Wohnort zuständigen Amtsarzt unter Vorlage des Ladungsschreibens unverzüglich auf.

Darüber hinaus ist das Formblatt ZMGA beim Aufsuchen des Amtsarztes vorzulegen:

Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen, § 28 Abs. 2 Satz 6 iVm. § 5 Abs. 6 Satz 2 JAO 2003. Das kann z. B. eine Beschreibung Eurer Symptome sowie eine Diagnose erforderlich machen, damit chronische und anlagebedingte Erkrankungen ausgeschlossen werden können.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass allein das GJPA über die Prüfungsfähigkeit entscheidet. Das Attest des Amtsarztes bildet nur die Entscheidungsgrundlage.

Oben genannte Grundsätze gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Attest mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen ist, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein, §§ 28 Abs. 2 Satz 6; 5 Abs. 6 Satz 4 JAO 2003.

Bei Sehnenscheidenentzündungen gibt es besondere Anforderungen an den Nachweis.
Ihr müsst bereits von Eurem Hausarzt oder in der Ambulanz eines Klinikums (Adressen beim GJPA) eine Ultraschalluntersuchung vornehmen lassen und das Ergebnis zusammen mit dem Hausarzt-Attest beim Amtsarzt vorlegen. Es kann dann entweder ein entsprechender Nachteilsausgleich (Schreibzeitverlängerung o.Ä.) oder ein Verschieben des Prüfungstermins beantragt werden.

Eine Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich gibt es nur, wenn man in der Schreibgeschwindigkeit behindert ist, wie es z.B. bei Schwerbehinderung, Krankheit (nicht lange sitzen können etc.), Schwangerschaft u. a. der Fall sein kann.

Verlasst den Klausursaal bitte nicht sang- und klanglos. Wenn Ihr eine Klausur abbrechen müsst, gebt Ihr bitte zunächst der Aufsichtsperson Bescheid.

Wenn eine begonnene Klausurbearbeitung aus Krankheitsgründen nicht beendet werden kann, ist dies ebenfalls durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

Falls der Amtsarzt am selben Tag nachweislich nicht mehr erreichbar ist (z. B. weil bei einem Freitagstermin der Amtsarzt nicht mehr erreichbar ist), hat sich die/der Prüfungsteilnehmer*in unverzüglich mit dem GJPA in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit des Nachweises durch ein privatärztliches Zeugnis zu besprechen.

Ist es Euch unmöglich, überhaupt zur Klausur zur fahren, ruft bitte beim GJPA an und sucht sofort am Morgen der Klausur einen Amtsarzt auf und holt ein Attest ein.

Habt Ihr in einer Prüfungskampagne in jedem Pflichtfach mindestens eine Klausur vollständig bearbeitet, werden diese Klausuren bewertet, §§ 28 Abs. 2 Satz 6 iVm. 7 Satz 2 JAO 2003.

Sie werden Bestandteil Eures endgültigen Prüfungsergebnisses sein. Das gilt auch, wenn die einzelne Klausur nicht bestanden wurde.

Die fehlenden schriftlichen Aufgaben sind dann im nächsten Prüfungstermin anzufertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen, vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 6 iVm. 7 Satz 2 JAO 2003.

Die Krankheit muss unverzüglich angezeigt werden, also wirklich unmittelbar vor oder während der mündlichen Prüfung.

Es muss dann die gesamte Prüfung wiederholt werden. Grundsätzlich werdet Ihr zur nächsten Kampagne, die 3 Monate später stattfindet, erneut zur mündlichen Prüfung geladen.

Ausnahmsweise könnte noch in der selben Kampagne geprüft werden, wenn sich das seitens des GJPA kurzfristig organisieren lässt. Fairerweise ist aber zu erwähnen, dass dies selten bis nie der Fall sein dürfte.

Ihr müsstet dann einen entsprechenden Antrag beim GJPA stellen.
(Rechtsgrundlage: §§ 29 Abs. 5; 5 Abs. 6; 16 Abs. 2; 9 Abs. 7 Satz 1 JAO 2003)

Werdet Ihr auch in oder vor der Wiederholungsprüfung krank, werdet Ihr danach erneut geladen.
(Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1, 28 Abs. 2 Satz 6 JAO 2003)

Bis zur nächsten Prüfungskampagne, zu der Ihr geladen werdet, müsst Ihr einen Dienstleistungsauftrag ableisten.

Das bedeutet:
Wird die Prüfung wegen Krankheit mit amtsärztlichem Attest abgebrochen, meldet Ihr Euch am nächsten Arbeitstag (also u. U. am Tag nach der Klausur, die Ihr nicht beenden konntet) entweder bei der Referendarabteilung und in Eurer Ausbildungsstation als gesund und findet Euch dort ein oder Ihr legt dort sowie bei der Referendarabteilung eine erneute Krankmeldung vor. Hier genügt dann der „normale“ gelbe Zettel über die Arbeitsunfähigkeit irgendeines Arztes.

Weitere Hinweise erhaltet ihr auf den Seiten des GJPA Berlin-Brandenburgs.