| Muss ich alle Hilfsmittel zu jeder Klausur mitbringen? | Die Gesetze bzw. Kommentare sind für jede Klausur zugelassen und können daher auch für die Lösung der Aufgabe relevant sein (Beispiel: In einer Zivilklausur ist im Rahmen der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB eine strafrechtliche Norm zu prüfen, wozu sich Ausführungen im StGB-Kommentar finden). |
| Darf ich sowohl das Berliner, als auch das Brandenburger Landesrecht mitbringen? | Sie dürfen beide Gesetzessammlungen mitbringen, wenngleich dies nicht erforderlich ist. Berliner Referendare haben das Berliner Landesrecht anzuwenden, Brandenburger Referendare wenden das Landesrecht Brandenburgs an. Das jeweils andere Landesrecht ist für die Klausurlösung nicht maßgeblich. |
| Welche Auflage bzw. welchen Stand der Ergänzungslieferungen muss ich für die Klausuren mitbringen? | Maßgeblich ist der sog. Stichtag. Dies ist der erste Tag des Monats, der dem (ersten) Monat des Beginns des schriftlichen Prüfungskampagne vorausgeht (Beispiel: Die Prüfungen beginnen am 02.12. Stichtag ist der 01.11). Es sind diejenigen Hilfsmittel mitzubringen, die am 01.11. im Handel verfügbar sind. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der nächste Werktag maßgeblich. |
| Wann ist das jeweilige Hilfsmittel „im Handel verfügbar“? | Maßgeblich ist das auf der Website des Beck-Verlages angegebene Erscheinungsdatum des Hilfsmittels. Es kommt dabei immer auf das jeweilige Gesamtwerk an. Beispiel: die isoliert verfügbare Ergänzungslieferung zum Einsortieren erscheint am 25.10., der Gesamtband des Habersacks (Loseblattsammlung) erscheint am 05.11. Zum Stichtag (in diesem Beispiel 01.11.) ist der Gesamtband des Habersacks in der neueren Auflage noch nicht erschienen, sodass die Vorauflage mitzubringen ist. |
| Darf ich auch ein neueres oder älteres Hilfsmittel mitbringen? | Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Es darf also sowohl ein neueres oder ein älteres Hilfsmittel mitgebracht werden. Es dürfen jedoch nicht mehrere Auflagen eines Hilfsmittels gleichzeitig mitgebracht werden. |
| Warum erfolgt die Mitnahme anderer Auflagen auf eigenes Risiko? | Es wird gewährleistet, dass die Klausuren mit den zum Stichtag verfügbaren Hilfsmitteln gelöst werden können. Dies betrifft insbesondere etwaige gesetzliche Änderungen, die für die Klausuren relevant sein könnten. |
| Das Hilfsmittel ist nicht mehr in der zum Stichtag maßgeblichen Auflage erhältlich. Was soll ich tun? | Es wird angeregt, sich frühzeitig um die zugelassenen Hilfsmittel zu kümmern, sodass dieser Fall nicht eintritt. Sie dürfen die Hilfsmittel aber auch in einer anderen Auflage auf eigenes Risiko mitbringen. Ggf. geben Bibliotheken Altbestände ab oder verleihen sie. |
| Wie viele Klebezettel / Markierungsstreifen darf ich in meinem Gesetz bzw. meinem Kommentar anbringen? | Sie dürfen eine unbegrenzte Anzahl an unbeschrifteten Klebezetteln / Markierungsstreifen in den Gesetzen und Kommentaren anbringen. |
| Welche Form dürfen die Klebezettel / Markierungsstreifen haben? | ![]() Die Klebezettel / Markierungsstreifen müssen eine rechteckige Form haben. Entsprechend sind Kreise, Sterne oder jede andere geometrische Form unzulässig. Klebezettel / Markierungsstreifen, die wie ein Pfeil aussehen ( ) oder ein zusammengesetztes Rechteck bilden ( ) sind ebenfalls unzulässig. Die Länge und Breite des Rechtecks ist freigestellt. Es dürfen daher beliebig lange und schmale, aber auch kurze und breite Formen geklebt werden. |
| Welche Farbe bzw. welches Material dürfen die Klebezettel / Markierungsstreifen haben? | Die Klebezettel / Markierungsstreifen dürfen eine beliebige Farbe haben und aus einem beliebigen Material bestehen. Es dürfen daher auch transparente/durchsichtige Klebezettel / Markierungsstreifen verwendet werden. |
| Wo genau darf ich die Klebezettel / Markierungsstreifen in meinem Gesetz bzw. meinem Kommentar anbringen? Muss der Klebezettel / der Markierungsstreifen am Rand überstehen? | Die unbeschrifteten Klebezettel / Markierungsstreifen können an beliebiger Stelle im Gesetz und im Kommentar geklebt werden. Sie müssen nicht am Rand überstehen und können daher auch mitten auf die Seite geklebt werden. |
| Spielt es eine Rolle, ob ich einzelne Buchstaben, Wörter, Satzteile, einen ganzen Satz oder mehrere Sätze beklebe? | Nein. Da die Länge und Breite eines Klebezettels freigestellt sind, spielt es keine Rolle welchen Inhalt der darunter ggf. sichtbare Text hat. |
| Ist systematisches Kleben erlaubt? Wie ist die in diesem Zusammenhang die Hilfsmittelverfügung zu verstehen die besagt: „Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze […] enthalten“? | Sofern unbeschriftete Klebezettel / Markierungsstreifen verwendet werden, darf ein System geklebt werden (Beispiel: grüne Klebezettel für Tatbestandsvoraussetzungen und rote Klebezettel für Rechtsfolgen). Die Hilfsmittelverfügung ist dahingehend zu verstehen, dass unter „inhaltliche Zusätze“ jede Form von Ergänzungen des Textes gemeint ist, die über das bloße Hervorheben eines Wortes, Satzteils, Satzes oder mehrerer Sätze mittels eines Klebezettels/Markierungsstreifens hinausgeht. (Beispiel: Mittels eines Klebestreifens wird ein Ausschnitt einer Kommentierung an einen Paragraphen eines Gesetzes geklebt. Das ist unzulässig). |
| Auf einem Klebezettel / Markierungsstreifen darf die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gesetzes an dessen Anfang angebracht werden. Was ist damit gemeint und welchen Zweck hat dies? | Diese Form der Markierung stellt eine Ausnahme zu der vorgenannten Regel dar, dass keine inhaltlichen Zusätze in den Hilfsmitteln erfolgen dürfen. Die Regelung dient dazu, in der Gesetzessammlung oder im Kommentar den Anfang des Gesetzes oder der jeweiligen Kommentierung des Gesetzes leichter auffinden zu können. |
| Sind unter „Gesetz“ nur formelle Gesetze gemeint oder auch materielle Gesetze? | Neben dem Anfang eines formellen Gesetzes (etwa StGB) darf auch der Anfang eines materiellen Gesetzes (z.B. die BaunutzungsVO oder die zum BImSchG ergangenen Verordnungen, z.B. 4. BImSchV) mit einem beschrifteten Klebezettel markiert werden. Unzulässig ist aber die entsprechende Markierung von Verwaltungsvorschriften (z.B. RiStBV oder MiStra). |
| Wo ist der Anfang des Gesetzes genau? | Die Gesetzesbezeichnung darf entweder direkt an der amtlichen Überschrift des Gesetzes, einem etwaigen Inhaltsverzeichnis zum Gesetz oder bei der ersten Norm des Gesetzes angebracht werden. |
| Was genau ist mit der Kurzbezeichnung des jeweiligen Gesetzes gemeint? | Die Kurzbezeichnung ist die amtliche oder eine gebräuchliche Abkürzung der Gesetzesbezeichnung (z.B. „VersG“, „VersammlungsG“ oder „Versammlungsgesetz“ für das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge des Bundes). Unzulässig wäre es daher die Gesetzesbezeichnung eines anderen Gesetzes anzubringen oder andere Zusätze wie „Anlage 1“ oder „Anhang“ auf dem Klebezettel / Markierungsstreifen anzubringen. |
| Wie darf die Gesetzesbezeichnung angebracht werden? | Die Gesetzesbezeichnung darf handschriftlich oder maschinenschriftlich (vorgedruckt) angebracht werden, auch über sog. Griffregister. Es darf dabei die Vorderseite und die Rückseite des Klebezettels / des Markierungsstreifens bedruckt bzw. beschrieben sein. |
| Darf ich Lesezeichen oder Lesezeichenbänder in mein Gesetz / meinen Kommentar einlegen? | Mitgebrachte Lesezeichen sind nicht gestattet. Daher sind auch sog. Lesezeichenbänder, die am Buchrücken angebracht werden, nicht erlaubt. Sie dürfen hingegen das zur Verfügung gestellte Klausurpapier während der Klausur wie ein Lesezeichen verwenden und dies z.B. zerrissen oder zerschnitten in Ihre Hilfsmittel einlegen. |
| Darf ich die Reihenfolge der Gesetze in der Loseblattsammlung verändern? Ich würde gerne z.B. das BGB weiter in die Mitte einsortieren, damit der Habersack nicht so leicht umkippt. | Die Reihenfolge der Gesetze darf innerhalb der Loseblattsammlung geändert werden, sodass z.B. das BGB auch in die Mitte einsortiert werden darf. Die jeweiligen Gesetze dürfen jedoch nur insgesamt umsortiert werden und nicht nur Teile davon. Auch darf ein Gesetz aus einer Loseblattsammlung nicht in die andere Loseblattsammlung umsortiert werden (z.B. darf die VwGO nicht in den Habersack einsortiert werden). |