Härtefälle

Hinweis
Härtefälle tauchten nach unserer Kenntnis bisher selten auf, so dass die hier aufgeführten Konstellationen nur die uns bisher bekannten Fälle betreffen. Die Aufzählung ist daher nicht abschließend.

1. Berücksichtigung von Härtefällen bei der Einstellung

Es besteht die Möglichkeit, mindestens 10 % der verfügbaren Ausbildungsplätze an solche Bewerber*innen zu vergeben, für die eine Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und damit die Überbrückung der Wartezeit unzumutbar wäre (Härtefälle).

 

2. Ausbildungsverlängerung wegen Krankheit

Referendar*innen können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen, wenn mehr als 1/3 der Station durch Krankheit versäumt wurde. Der Antrag ist vor Beendigung der Station bei der Referendarabteilung zu stellen. Allerdings wird diese in der Regel nur um die Zeit verlängert, bis 2/3 der Station erreicht sind bzw. bis in die nächste Station übergegangen werden kann, vgl. § 25 Abs. 3 JAO 2003. (Von Amts wegen wird die Station verlängert, wenn ca. 2/3 der Station aufgrund von Krankheit versäumt wurde.)

 

3. Ausbildungsverlängerung wegen Verzögerung der Staatsprüfung

Hat die/der Referendar*in die Ausbildung (regelmäßig mit dem Besuch der Wahlstation) beendet, kann aber – etwa wegen Prüfungsunfähigkeit – die Staatsprüfung nicht ablegen, endet der Vorbereitungsdienst grundsätzlich spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung, vgl. § 16 Abs. 2 JAG 2003. Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich, der spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt werden muss. Eine Ausnahme liegt vor, wenn sich das Prüfungsverfahren aus einem nicht in der Person der/des Referendars*in liegenden Grund verzögert oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt (Beendigung würde infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen).