Dienstrecht

Hinweis
Informationen zu allen Fragen des Dienstrechts findet ihr beim KG hier, zu Nebentätigkeiten hier.

1. Krankheit

Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen während der Einführungslehrgänge sind unverzüglich an das Referat für Referendarangelegenheiten (Registratur E) und an die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Behörde, Rechtsanwalt) zu richten. Bei länger als drei Kalendertage (nicht: Arbeitstage) währender Erkrankung ist am vierten Tag ein ärztliches Attest bei dem Referat für Referendarangelegenheiten  einzureichen, das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll.

Es ist wichtig, sich wieder am Tag, an welchem man gesund wird, gesund zu melden. An dem Arbeitstag, der dem Krankheitsende folgt, hat sich die/der Referendar*in auch dann bei der Ausbildungsstelle zum Dienst zu melden, wenn die/der Ausbilder*in dort nicht anwesend ist. Wenn mehr als 1 Drittel der Station durch Krankheit versäumt wurde, kann die Ausbildung in dieser Station auf Antrag verlängert werden. Das heißt, bei einer 3-monatigen Station 1 Monat und ein Tag und bei einer 9-monatigen Station 3 Monate und ein Tag. Über eine Verlängerung entscheidet nach Vorliegen der entsprechenden Fehlzeiten aufgrund von Dienstunfähigkeit das Referat für Referendarangelegenheiten. Allerdings wird diese nur um die Zeit verlängert, bis (kumulativ) mindestens 2 Drittel der Station erreicht sind und ohne Unterbrechung in die nächste Station übergegangen werden kann. (§ 25 Abs. 3 JAO 2003)

2. Erholungsurlaub

Während der Dauer von Einführungslehrgängen besteht in der Regel Urlaubssperre, vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 JAO 2003. Ausnahmsweise kann jedoch Sonderurlaub oder Urlaub für einen Tag gewährt werden, wenn dies begründet wird.

Der Urlaubsanspruch beträgt für Referendar*innen einheitlich unabhängig vom Lebensalter 30 Tage.

Die Arbeitszeitverordnung findet auf Referendar*innen keine Anwendung, mit der Folge, dass  Referendar*innen die Arbeitszeit während des Vorbereitungsdienstes weitgehend frei einteilen können. Urlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Erholungsurlaub wird grundsätzlich auch nicht erteilt für die Tage, an denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind und während der Einführungslehrgänge (§ 25 Abs. 1 S. 2 JAO).
Erholungsurlaub ist mit der/dem Ausbilder*in zeitlich abzustimmen. Der/Die Ausbilder*in soll deshalb sein/ihr Einverständnis auf dem Urlaubsantrag vermerken. Der Antrag ist auf dem Dienstweg einzureichen.
Referendar*innen müssen sich bei ihrer Station nach dem Urlaubsende am ersten regulären Arbeitstag zurückmelden.

Es gibt zwei Arten von Sonderurlaub

1. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann aus wichtigen persönlichen Gründen sowie aus sonstigen Anlässen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (vgl. Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) für 12 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren gewährt werden. Sonderfall: Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes (mit ärztlichem Attest) kann bis zu 10 Tage im Jahr gewährt werden (insoweit abweichend zum § 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV). Sonderurlaub zur Durchführung von AG-Studienfahrten kann bewilligt werden, wenn mehr als die Hälfte der Referendar*innen einer AG an der Studienfahrt teilnimmt. Einzelheiten zu den sonstigen Voraussetzungen siehe AG-Fahrt

2. Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge

Ohne Fortzahlung der Bezüge wird Sonderurlaub in der Regel für höchstens 3 Monate gewährt (event. mit besonderer Begründung auch für 6 Monate oder mit Genehmigung des Senators für Justiz auch für 9 Monate). Für Dissertationen wird grundsätzlich kein Sonderurlaub mehr genehmigt. Ausnahmen von der Sonderurlaubssperre lässt die JAO nur bis zum Beginn der Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation zu (§ 25 Abs. 4 S. 1 JAO).

3. Abbruch des Referendariats (Entlassung)

Referendar*innen werden jederzeit auf ihren schriftlichen Antrag für die Zukunft aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, vgl. § 15 Abs. 1 JAG 2003. Ein wichtiger Grund muss nicht dargelegt werden. Ein wichtiger Grund für die Entlassung muss jedoch vorliegen, wenn ein*e Referendar*in ausnahmsweise gegen ihren/seinen Willen entlassen wird. Die wichtigen Gründe werden nicht abschließend („insbesondere“) in § 15 II JAG aufgezählt. Liegt ein wichtiger Grund vor, endet die Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung bekannt gegeben wird, vgl. § 15 Abs. 3 S. 2 JAG 2003.

Wer vor Ablegen des 2. Staatsexamens auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten die Wiedereinstellung beantragen. Die Frist von 12 Monaten kann in Abhängigkeit von den Gründen für das Ausscheiden variieren, wird jedoch, aufgrund des umfangreichen Verfahrens z.B. zur Prüfung, ob die/der Referendar*in wieder genesen ist und der Notwendigkeit die/den Referendar*in wieder in die Ausbildung „einzutakten“, diesen Zeitraum nicht unterschreiten. Die bisherige Ausbildung wird angerechnet.
Der Antrag, in dem man die Wiedereinstellung beantragt, muss bis spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Wiedereinstellungstermin gestellt werden. Man durchläuft nicht das normale Einstellungsverfahren, sondern ist ausgegliedert, d.h. der Antrag ist an den/die zuständige*n Sachbearbeiter*in für Entlassungsfragen (derzeit Frau Verheyen) zu richten. Der Einstellung zu dem gewünschten Termin konnte bis jetzt fast immer entsprochen werden, aber trotzdem gibt es keine künftige Garantie dafür, dass es weiterhin so bleibt. Abhängig ist dies von den dem Land Berlin zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.