Im Examen durchgefallen

1. Wiederholung

Solltet Ihr den schriftlichen Teil nicht bestanden haben, ist es natürlich ein herber Rückschlag. Aber es geht weiter. Es erwartet euch eine Vielzahl von Dingen, die nun zu beachten sind. Es empfiehlt sich daher an unserer Wiederholerveranstaltung teilzunehmen, da dort alles ausführlich erklärt wird und darüber hinaus noch wichtige Merkblätter verteilt werden. Die entsprechenden Termine werden Euch vom Justizprüfungsamt zugesandt. Diese Seite soll nur einen ersten Überblick geben.

 

2. Ergänzungsausbildung

Zunächst wird die Wahlstation beendet. Danach erfolgt die Ergänzungsausbildung, die 4 Monate beträgt. Ihr habt in dieser Zeit Arbeitsgemeinschaften mit besonders guten Ausbilder*innen. Hauptaugenmerk wird dabei auf das Schreiben von Klausuren gelegt. Die Anwesenheit bei diesen Veranstaltungen ist Dienstpflicht.

 

3. Wiederholungsprüfung

In der Wiederholungsprüfung müssen alle Klausuren wiederholt werden.

 

4. Drittversuch

Prüflinge, die wiederholt die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die nochmalige Wiederholung der Prüfung beantragen (sog. „Drittversuch“). Der Antrag ist binnen 3 Monaten ab Zustellung des Prüfungsbescheides zu stellen.

Die Zulassung zum Drittversuch ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

a) Besonderer Ausnahmefall

Als besonderer Ausnahmefall werden werden auch Gründe akzeptiert, die schon beim ersten Versuch vorlagen. Namentlich sind zu nennen: Tod oder schwere Erkrankung eines Angehörigen, schwere Krankheit des Prüflings, psychische Belastungen, etc.

Kind, Alter, pflegebedürftige Angehörige reichen als Gründe allein nicht aus. Sie sind lediglich Zusatzkriterien.

Stresssituationen, die die Prüfungsvorbereitung oder die Prüfung selbst beeinträchtigt haben, müssen sofort bzw. direkt nach der Prüfung (Eintrag ins Protokoll!) und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim GJPA angezeigt werden, um sie für eine eventuelle Wiederholung der Prüfung als Argument heranziehen zu können. So sollten bereits bei der erstmaligen Prüfung vorsorglich eventuell vorhandene besondere Belastungen als formlose Anzeige beim GJPA geltend gemacht werden.

Aus aktuellem Anlass
Das GJPA nimmt nunmehr wegen der Pandemie einen besonderen Ausnahmefall auch wegen der Belastungen durch Corona an. Dazu muss dargelegt werden, wie sich die Pandemie ausgewirkt hat, zB erschwerte Lernbedingungen, psychische Belastungen, etc.

S. dazu auch: Änderung der Verwaltungspraxis während der Pandemie

b) Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Zudem muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für den Drittversuch bestehen.

Diese besteht nach § 32 Abs. 2 JAO nur, wenn im Zweitversuch ein Punktdurchschnitt von mindestens 3,0 erzielt worden ist.

FAQ („Frequently Asked Questions“)

Aus logistischen Gründen geht das leider nicht. Der Pflichtklausurenkurs ist so stringent durchgeplant, dass eine erneute Teilnahme organisatorisch nicht ermöglicht werden kann.

Allerdings sind iRd. Ergänzungsvorbereitungsdienstes 12 Klausuren unter Examensbedingungen anzufertigen, die auch besprochen werden.

Das ist organisatorisch nicht möglich, da laut Referendarabteilung des Kammergerichts nicht festgestellt werden kann, welche Berufsfelder dann tatsächlich noch belegt werden müssten. Die Referendarabteilung empfiehlt daher allen Repetent*innen folgendes Vorgehen:

Der Aktenvortragslehrgang sollte wie geplant am Ende der Wahlstation besucht werden, denn so ist es auch im JAG und der JAO vorgesehen. Im Anschluss ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu absolvieren. Nach erneuter Anfertigung der Aufsichtsarbeiten können telefonisch bei der Referendarabteilung die Daten der gerade laufenden Aktenvortragslehrgänge erfragt werden, um sich als Zuhörer*in (passiv) nochmals anzuhören, was für die dann bevorstehende mündliche Prüfung relevant sein könnte.

Nein, weder im Aktenvortragslehrgang noch im Ergänzungsvorbereitungsdienst gibt es eine Urlaubssperre. Anheimgestellt sei zu beurteilen, wie umfänglich die Angebote der intensiven Vorbereitung auf die Prüfung durch entsprechende Teilnahme genutzt werden sollte.