Prüfungsunfähigkeit

Wenn du vor Beginn der Examensklausuren krank wirst oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht schreiben kannst, musst du das unverzüglich dem GJPA und der Referendarabteilung beim Kammergericht mitteilen, damit deine Klausuren nicht als „ungenügend“ gelten. Die Prüfungsunfähigkeit muss in der Regel durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden; ein normales Hausarzt-Attest reicht allein nicht. Das GJPA nimmt das Attest zur Grundlage einer eigenen Entscheidung, allein das Bestehen eines Attestes reicht noch nicht.

Für Referendar:innen mit Wohnsitz in Berlin ist zuständig:

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo)
Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA)
Turmstraße 21, Haus M, 10559 Berlin (Eingang häufig Birkenstraße 62)
Tel.: 030 / 90229‑2500
E‑Mail: zmga-anmeldung@lageso.berlin.de

Die Beauftragung erfolgt aktuell meistens per E‑Mail; der Amtsarzt entscheidet dann in der Regel nach Aktenlage, also ohne eigene Untersuchung. Wichtig: Schicke alle Unterlagen vollständig in einer Mail, ein Nachreichen ist normalerweise nicht möglich. In die Mail gehören insbesondere: ausgefülltes Formblatt/Attestvordruck GJPA, Kopie Personalausweis, Ladung, ausführliches ärztliches Attest (mit Diagnose und konkreten Funktionseinschränkungen), Nachweis über Überweisung der Gebühr sowie ggf. weitere Befunde.

Seit dem 01.01.2026 kostet das Gutachten bzw. das amtsärztliche Zeugnis 49 € (GesPflGebO Abschnitt IV Tarifstelle 58013). Stelle in der Mail die Dringlichkeit auf „hoch“, fordere eine Lesebestätigung an, nenne deine Handynummer und weise darauf hin, dass du das Gutachten persönlich abholst, um den Postweg zu sparen. Wenn sich nach einigen Tagen nichts tut, kannst du eine Sachstandsanfrage mit Hinweis auf den baldigen Klausurtermin schicken.

Wenn du wegen psychischer oder chronischer Erkrankungen schon lange vor der Ladung Beschwerden hast, lass dir frühzeitig ein ausführliches Attest von deinem Haus- oder Facharzt ausstellen. Mit der formellen Beauftragung des Amtsarztes solltest du aber in der Regel warten, bis die Ladung vorliegt (ca. drei Wochen vor Examensbeginn), damit nicht behauptet werden kann, bis zur Prüfung könntest du wieder gesund sein.

Für Referendar:innen mit Wohnsitz in Brandenburg kann ein anderes Gesundheitsamt zuständig sein; erkundige dich beim Ausbildungsgericht oder direkt beim GJPA nach dem richtigen Verfahren.

Sehr wichtig: Sollte eine Stationsverlängerung für dich im Raum stehen, musst du dich auch weiterhin krankmelden. Die Prüfungsunfähigkeit beim GJPA ist davon vollständig unabhängig!

Wenn du während der Klausur merkst, dass du krankheitsbedingt nicht mehr weiterschreiben kannst, geh bitte nicht einfach kommentarlos aus dem Raum. Sag der Aufsichtsperson Bescheid und dokumentiere, dass du die Klausur aus gesundheitlichen Gründen abbrichst.

Ein bereits begonnener Klausurversuch, der aus Krankheitsgründen abgebrochen wird, muss ebenfalls durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der Amtsarzt am selben Tag nachweislich nicht mehr erreichbar ist (z. B. Freitagnachmittag), musst du dich unverzüglich mit dem GJPA in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu klären; dort wird dir erklärt, in welchen Ausnahmefällen ein privatärztliches Attest ausnahmsweise akzeptiert werden kann.

Kannst du schon am Morgen der Klausur aus gesundheitlichen Gründen gar nicht erst zur Prüfungsstelle fahren, rufe sofort beim GJPA an und suche dann so früh wie möglich den Amtsarzt auf, um ein Attest zu bekommen.

Wenn du eine Examenskampagne wegen Krankheit abbrechen oder unterbrechen musst, werden schon geschriebene Klausuren nicht automatisch „mitgelöscht“. Hast du in jedem Pflichtfach mindestens eine Klausur vollständig bearbeitet, werden diese Klausuren bewertet und gehören dauerhaft zu deinem endgültigen Prüfungsergebnis – auch dann, wenn die einzelne Klausur nicht bestanden wurde (§§ 28 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 7 Satz 2 JAO 2003).

Die noch fehlenden schriftlichen Klausuren musst du dann im nächsten Prüfungstermin nachholen. Schreibst du diese nicht nach, müssen grundsätzlich alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu abgelegt werden; du verlierst dann also den bisherigen Klausurblock.

Statt die Prüfung komplett zu verschieben, kannst du bei bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen einen Nachteilsausgleich beantragen, etwa eine Schreibzeitverlängerung. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn du z. B. wegen einer körperlichen Einschränkung, chronischen Erkrankung, Schwangerschaft oder einer Sehnenscheidenentzündung langsamer schreibst oder nicht lange sitzen kannst.

Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Examen beim GJPA eingehen und braucht ein sehr aussagekräftiges ärztliches Attest bzw. Gutachten (oft mit amtsärztlicher Beteiligung). Das Attest muss genau erklären, welche Einschränkungen vorliegen und warum ein bestimmter Nachteilsausgleich erforderlich ist; es geht nicht um „Bonus“, sondern um einen Ausgleich deiner Beeinträchtigung.

Bei Sehnenscheidenentzündung wird häufig eine Ultraschalluntersuchung und ein entsprechender Befund verlangt, der zusammen mit dem ärztlichen Attest vorgelegt wird. Denk daran, frühzeitig mit deinem Arzt und ggf. dem Personalrat / der Referendarvertretung zu sprechen, um das passende Vorgehen zu wählen.

Wenn du unmittelbar vor oder während der mündlichen Prüfung krank wirst, musst du die Erkrankung sofort anzeigen – also ohne Verzögerung, sobald klar ist, dass du nicht teilnehmen kannst. Auch hier ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen; die Hinweise zur Attestqualität (Symptombeschreibung, ggf. Diagnose) gelten entsprechend.

Kannst du die mündliche Prüfung aus Krankheitsgründen nicht antreten oder musst sie abbrechen, wird die mündliche Prüfung im Regelfall in der nächsten Kampagne (ca. drei Monate später) vollständig wiederholt. Nur ausnahmsweise organisiert das GJPA noch einen Termin in derselben Kampagne; das ist eher selten und bedarf eines entsprechenden Antrags.

Wirst du auch vor oder in der Wiederholungsprüfung krank, wirst du danach erneut zur mündlichen Prüfung geladen; wichtig ist jeweils die rechtzeitige Anzeige und der amtsärztliche Nachweis.

Wenn du wegen Krankheit mit amtsärztlichem Attest nicht an der Prüfung teilnimmst oder sie abbrechen musst, bist du bis zur nächsten Kampagne nicht „einfach frei“, sondern musst einen Dienstleistungsauftrag leisten.

Das bedeutet: Am nächsten Arbeitstag nach der nicht geschriebenen oder abgebrochenen Klausur meldest du dich bei der Referendarabteilung und in deiner Ausbildungsstation entweder als gesund und nimmst dort normal den Dienst wieder auf – oder du legst dort sowie bei der Referendarabteilung eine erneute Krankmeldung vor. Für diese weitere krankheitsbedingte Abwesenheit reicht dann in der Regel eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) irgendeines Arztes; ein Amtsarzt ist dafür nicht nötig.

Weitere, tagesaktuelle Hinweise findest du auf den Seiten des GJPA Berlin‑Brandenburg (insbesondere zu Ablauf, Attesten und Prüfungsunfähigkeit).