Großzügige Handhabung beim „Drittversuch“

Liebe Alle,

wir freuen uns Euch mitteilen zu können, dass nach intensiven Gesprächen mit dem GJPA folgende Regelung getroffen wurde:

„[…] Im Übrigen wollen wir den Kandidatinnen und Kandidaten dahingehend entgegenkommen, dass mit der Corona-Pandemie verbundene Härten in der Regel für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls i.S.d. § 17 Abs. 5 S. 2 JAG Bln genügen, soweit auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 32 Abs. 2 S. 1, 2 JAO Bln) [Anm. d. Personalrats: min. 3,0 Punkte im „Zweitversuch“] für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung gegeben sind.“

S. dazu weitergehend: Der „Drittversuch“