Stand November 2026

Während des juristischen Vorbereitungsdienstes kann es Situationen geben, in denen aus persönlichen oder familiären Gründen eine Freistellung vom Dienst erforderlich ist. Für solche Fälle besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen.

Einschlägig zur Gewährung von Sonderurlaub sind die Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung – SUrlVO), die Ausführungsvorschriften über den Urlaub der beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen (AV Sonderurlaubsverordnung – AV SUrlVO) sowie § 25 Abs. 4 JAO.

Sonderurlaub aus persönlichen und besonderen Anlässen

Für bestimmte persönliche und besondere Anlässe kann Sonderurlaub nach §§ 4 und 5 SUrlVO gewährt werden. Dabei gilt grundsätzlich eine Höchstgrenze von insgesamt zwölf Arbeitstagen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Diese Grenze gilt auch dann, wenn der Sonderurlaub für unterschiedliche Zwecke in Anspruch genommen wird (§ 6 SUrlVO).

Für andere Formen des Sonderurlaubs gelten die jeweils gesondert geregelten Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen.

Sonderurlaub zur Betreuung erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger

Zur Betreuung von erkrankten oder pflegebedürftigen Angehörigen kann nach § 7 Abs. 3 SUrlVO oder Nr. 1.3, 1.4 bzw. 1.5 AV-SUrlVO Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.

Pflegezeit bei schwerstkranken Angehörigen

Eine besondere Regelung besteht für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. In diesen Fällen ist Sonderurlaub für eine Dauer von bis zu drei Monaten unter Wegfall der Bezüge als sog. Pflegezeit zu gewähren.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine nahe angehörige Person handelt, die an einer progredient verlaufenden Erkrankung leidet und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Voraussetzungen sind durch ein ärztliches Zeugnis oder ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, wonach die nahe angehörige Person an einer Erkrankung nach § 3 Abs. 6 S. 1 Pflegezeitgesetz leidet, nachzuweisen (§ 10 Abs. 3 JAG i. V. m. § 54c Abs. 2 u. 7 LBG und § 25 Abs. 4 JAO).

Solltet ihr weitere Fragen haben, meldet euch gern jederzeit bei uns!